Satzung des Erdwärme Thüringen e.V


 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Erdwärme Thüringen e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Weimar.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Folgenden wird der Verein „Erdwärme Thüringen e. V.“ genannt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geothermie zu unterstützen und insbesondere die Verbreitung der Erkenntnisse über den Einsatz und die Möglichkeiten der Ressourcen schonenden und regenerativen Energieform Geothermie voranzutreiben und zu fördern.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
a. die Organisation von Aus- und WeiterbildungsmaBnahmen, gezielte Öffentlichkeitsarbeit und gezielten Umwelt- und Verbraucherschutz,
b. Unterstützung und Beratung von Verwaltungen, Industrie und Privatpersonen bei der Umsetzung und dem Einsatz der geothermischen Verfahren und Technologien,
c. Forderung der Verbindung von Theorie und Praxis sowie der Forschung und Wissenschaft, um die Weiterentwicklung der geothermische Verfahren und Technologien weiter voranzutreiben,
d. Einführung und Umsetzung einer präventiven Qualitätssicherung und eines geeigneten Qualitätsmanagements um Einbau- und Auslegungsfehler zu verhindern und damit den höchst möglichen Energieaustrag sicher zu stellen,
e. Bündelung der Einzelaktivitäten von Geowissenschaftlern, Bohrfirmen, Ingenieurbüros, Haustechnikern, Energieversorgern, Energieagenturen und -beratern, um eine stetige qualitative Verbesserung aller technischen Verfahren zur Erkundung, Erschließung und Nutzung geothermischer Ressourcen zu erzielen. Dazu gehört auch, Vorschläge zu ordnungs- und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den öffentlichen Einrichtungen umzusetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung

(1) Der Verein „Erdwärme Thüringen e.V.“ mit Sitz in Weimar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)§§ 51ff.
(2) Seine Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern und nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Ziele zu verfolgen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Geschäftsführung des „Erdwärme Thüringen e. V.“ hat jederzeit die Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) einzuhalten. Der Nachweis ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Mitarbeiter einstellen, Aufträge erteilen und Aufwendungen erstatten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des „Erdwärme Thüringen e. V.“ können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen und die Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist möglich. Sie wird der betreffenden Person nach einer entsprechenden Beschlussfassung des Vorstandes angetragen.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei eine schriftliche Abstimmung zulässig ist. Das Abstimmungsergebnis ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bei Stimmengleichheit hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag zu entscheiden.
(4) Die Mitglieder des „Erdwärme Thüringen e. V.“ werden nach innen und außen durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

§ 5 Mitgliedsbeitrage

(1) Die Mitgliederversammlung erlasst eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres zu entrichten. Spenden können durch Mitglieder und Dritte in beliebiger Höhe gezahlt werden.

§ 6 Beendigung Mitgliedschaft und Mitgliedsausschluss

(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(2) Ein Mitglied scheidet zum Schluss des Geschäftsjahres automatisch aus, wenn es einen Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
(3) Ein Mitglied scheidet sofort aus, wenn es durch Mitgliederbeschluss aus wichtigem Grund ausgeschlossen wurde. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund kann zum Beispiel gegeben sein, wenn eine Straftat gegenüber dem Verein bzw. stete Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Vereines bestehen oder nachhaltige Schädigung des guten Rufes des Vereines und/oder seiner Mitglieder durch das Mitglied hervorgerufen wurde.

§ 7 Organe

Organe des „Erdwärme Thüringen e. V.“ sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Mitgliederversammlung kann über eine höhere Zahl von Mitgliedern des Vorstandes entscheiden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit; Blockwahl ist möglich. Auf Verlangen ist geheime Wahl durchzufuhren.
(3) Die Abberufung eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit zulässig. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung den Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand kann auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich schriftlich widerspricht.
(5) Zur Abwicklung der Tagesgeschäfte des „Erdwärme Thüringen e. V.“ kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschaftsführer berufen und diesen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb vergüten.
Wird kein Geschäftsführer durch den Vorstand benannt, übernimmt der Vorstandsvorsitzende die Abwicklung der Tagesgeschäfte des „Erdwärme Thüringen e. V.“
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands Können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

§ 9 Vertretung des Vereins

Der „Erdwärme Thüringen e. V.“ wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu gehören:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und lnvestitionsplans,
c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
e. Beschlussfassung Ober die Entlastung des Vorstandes,
f. Erlass der Beitragsordnung,
g. Beschlussfassung Ober Satzungsänderungen sowie
h. Auflösung des „Erdwärme Thüringen e. V.“ und etwaige Verwendung seines Vermögens.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt so oft wie erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. das Interesse des „Erdwärme Thüringen e. V.“ es erfordert,
b. ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(6) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied – auch ein außerordentliches Mitglied – hat eine Stimme, ungeachtet der von ihm geleisteten Beiträge oder Spenden.
Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Juristische Personen sollten ihre Rechte insbesondere in der Mitgliederversammlung nach Möglichkeit durch ihre Geschaftsführer, Prokuristen, Ordinarien oder gleichgestellte Persönlichkeiten wahrnehmen.
Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst.
(7) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen; die Vollmacht muss auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt sein. Die Vollmachtschreiben werden der Sitzungsniederschrift beigefügt.
(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes unterschrieben.

§ 11 Auflösung, Zweckänderung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder Änderungen seines gemeinnützigen Zwecks kann nur vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
(2) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens mit diesem Beschlussgegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen dem Thüringischen Geologischen Verein e. V. (eingetragen unter Nr. VR 61 beim Amtsgericht Jena) als gemeinnützige Körperschaft übertragen, der dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Liquidation geschieht durch den Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidator. Neue Geschäfte dürfen, nachdem die Liquidation beschlossen ist, nur noch insoweit abgeschlossen werden, als sie zur Abwicklung erforderlich sind.
(4) Der Auflösungs- bzw. Liquidationsbeschluss ist vor Vollzug im Hinblick auf §§ 51ft. Abgabenordnung (AO) der Finanzverwaltung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzanspruche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzanspruche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

§ 13 Salvatoresche Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 14 Inkrafttreten und Änderungen der Satzung

Sie ist auf der Gründungsversammlung am 05.09.2007 in Erfurt von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden und in der geänderten und ergänzten Fassung verbindlich.